Podologie
„Podologen“ sind für medizinisch indizierte Behandlungen am Fuß qualifiziert. Die Berufsbezeichnungen sind durch das Podologengesetz geschützt.
Den Titel darf nur führen, wer eine zweijährige Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung absolviert hat. Der Podologe zählt zu den Medizinal-Fachberufen. Er unterstützt den Dermatologen und Orthopäden bei seiner Tätigkeit und arbeitet eng mit angrenzenden Berufen zusammen.
Der Podologe führt selbständig fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch und erkennt eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern. Er gilt gleichzeitig als Mittler zwischen Patient, Arzt, Orthopädieschuhmacher oder auch Krankengymnast. Neben den rein vorbeugenden und pflegerischen Maßnahmen verantwortet der Podologe eine Reihe von speziellen Behandlungspraktiken und Methoden.
Der Podologe darf gemäß Podologengesetz auf ärztliche Anordnung über die Fußpflege hinaus selbstständig Risikopatienten behandeln, z.B. Diabetiker, Rheumatiker, Bluter, Patienten mit arterieller oder venöser Durchblutungsstörung der Beine.
Patienten mit einem „diabetischen Fußsyndrom“ können außerdem mit einer vom Arzt ausgestellten Verordnung podologische Leistungen erhalten.
Zugelassen für alle Krankenkassen
Die Praxis ist gemäß § 124 Absatz 1 und 2 SGB V als podologische Praxis durch alle Krankenkassen zugelassen. Damit können Patienten, die von ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung zur Podologischen Komplexbehandlung erhalten behandelt werden. Die Kosten für die Behandlungen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Es werden nur korrekt ausgefüllte Heilmittelverordungen angenommen.
Bitte beachten Sie, dass die Verordnung zu Beginn der Behandlung nicht älter als 28 Tage sein darf.
Der von den Krankenkassen festgelegte Eigenanteil in Höhe von 10% und die Verordnungsgebühr von 10 Euro ist in der Praxis zu entrichten. Patienten die von der Zuzahlung befreit sind, sollten den Befreiungsnachweis nicht vergessen und bei der ersten Behandlung vorlegen.